Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mag Mo GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Für sämtliche Bestellungen bei der Mag Mo GmbH, Hacklandstr. 8, 42579 Heiligenhaus, gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

 3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

1. Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich, per Telefax oder E-Mail bestätigt haben oder die bestellte Ware innerhalb der Frist ausgeliefert wird.

2. Soweit eine Auftragsbestätigung Änderungen, Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige branchenübliche Abweichungen gegenüber der Bestellung enthält, gilt das Einverständnis des Käufers als erteilt, wenn er nicht unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung schriftlich, per Telefax oder E-Mail widerspricht. Änderungen des Käufers an unseren Bestätigungen bedürfen – um Vertragsbestandteil werden zu können – unserer nochmaligen Bestätigung schriftlich, per Telefax oder E-Mail.

3. Angebote in Prospekten, Anzeigen und Preislisten über Gewicht, Maße, Füllung und Preis sind freibleibend und werden erst verbindlich, wenn sie im Lieferschein genannt werden oder hier ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Gewichtsverluste durch natürlichen Schwund, Lagerung und dergleichen sind nicht auszuschließen und gehen nicht zu unseren Lasten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Farbe und Form bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, welches nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unseren Zulieferunternehmen. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht, unverzüglich zurückerstattet.

5. Wir behalten uns das Recht zum Rücktritt aus Verträgen vor, wenn:

a) nach Vertragsabschluss Ernteausfälle aufgrund höherer Gewalt oder ungünstigen Witterungsverhältnissen eintreten, oder einer unserer Zulieferer, aus Gründen, die wir nicht beeinflussen können, trotz bestehendem Lieferkontrakt seine Lieferfähigkeit verliert,

b) die Vertragsware durch Verschulden des Erzeugers nicht durch den jeweils überwachenden Anbauverband als Bio-Ware im Sinne der EG-Bio-Verordnung zertifiziert wird. Ein Wechsel der im Vertrag vorgesehenen Zertifizierung ist zulässig,

c) eine Drittlandsware durch Änderung der EG-Bio-Verordnung zum Zeitpunkt des Importes in die EG, nicht mehr als Bio-Ware im Sinne der EG-Bio-Verordnung anerkannt wird,

d) uns nach Vertragsabschluss Zweifel an der notwendigen Liquidität des Käufers aufkommen und er diese Zweifel nicht auf unser Verlangen hin durch geeignete Nachweise ausräumen kann oder will,

e) der Käufer vereinbarte Liefer- oder Abnahmetermine, bzw. Zahlungstermine nicht einhält.

§ 3 Preise, Zahlung

1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk (Incoterms 2010) in Deutschland, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und Zölle und andere Abgaben und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Transportkosten (siehe § 4 Abs. 8).

2. Der Kaufpreis ist nach Rechnungsstellung im Voraus, ohne Abzug, zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

3. Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung der Ware durch den Verkäufer ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen und treten während dieses Zeitraums Kostenänderungen, insbesondere Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen, ein, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Preis entsprechend anzupassen. Der Verkäufer wird dem Käufer auf Verlangen die Gründe für die Preisanpassung mitteilen.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder von uns anerkannt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegenüber dem Käufer an Dritte abzutreten. Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegenüber dem Käufer fällig gestellt werden. (5) Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Käufer von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

6. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir jedoch in Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Käufers.

§ 4 Lieferung, Gewährleistung, Gefahrübergang

1. Wir liefern ab Werk (Incoterms 2010) ab Lager in Deutschland, ausschließlich Verpackung, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde. Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Verpackung erfolgt zweckgerecht. Verpackungs-Sonderwünsche erfüllen wir gegen Berechnung. Auf Wunsch versichern wir die Ware im Auftrag und auf Rechnung des Käufers.

2. Hinsichtlich der Liefermenge behalten wir uns Mehr- oder Minder-Lieferungen in einem Umfang von maximal 5 % und zur Abstimmung auf Verpackungseinheiten sowie Teillieferungen vor.

3. Lieferzeiten teilen wir erst nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten einer Bestellung mit. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Angaben zur Lieferzeit annähernd und freibleibend.

4. Teilen wir dem Käufer unverzüglich nach Erlangung eigener Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen ab Eingang der Bestellung schriftlich mit, dass die Ware längerfristig nicht beschafft werden kann, steht dem Käufer das Recht zu, innerhalb von weiteren 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts hat schriftlich zu erfolgen.

5. Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

7. Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse, die nach Vertragsschluss auftreten, bei denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren, verzögern oder unmöglich machen (wie etwa Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen) entbinden uns für die Dauer des Ereignisses und der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag.

8. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

9. Gibt der Käufer keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg auf Gefahr und Kosten des Käufers.

10. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

11. Der Käufer hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden, offensichtliche Mängel und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen. Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen und die Ware ist mit einer Anerkenntniserklärung der Spedition, Post, Bahn oder eines sonstigen Paketdienstes sowie einer Abtretungserklärung des Unternehmers an uns einzusenden. (Die Versicherungsbedingungen der Spediteure verlangen dies.) Hiernach kann eine Ersatzlieferung durch uns erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Inanspruchstellung desTransportunternehmens gegeben sind und der Käufer alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen überreicht hat.

Andere offensichtliche Mängel der Ware hat der Käufer uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen, schriftlich anzuzeigen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch unsachgemäße Behandlung, natürlichen Schwund, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige außergewöhnliche Witterungs- und Temperatureinflüsse sowie Insekten- und Käferbefall entstehen.

Wir haften nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden, es sei denn, diese sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurückzuführen, welches von uns zu vertreten ist, oder es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Haften wir gemäß dem vorstehenden Satz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten Garantie, der vertraglichen Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder wenn der betreffende haftungsbegründende Umstand arglistig verschwiegen wurde. Soweit auf Grund der vorgenannten Regelungen unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, gilt Gleiches auch für unsere Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.

12. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, gegen uns wie auch gegen unsere Mitarbeiter und deren Personen, denen wir uns zur Auslieferung der Waren bedienen, ausgeschlossen.

13. Mängelansprüche verjähren im geschäftlichen Verkehr in einem Jahr; gegenüber Endverbrauchern in zwei Jahren.

14. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

15. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit einer gegen ihn gerichteten Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

16. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Ware (im Sinne des § 434 Abs. 1, S.1 BGB) gilt nur die in unserer Auftragsbestätigung in der jeweiligen Spezifikation niedergelegte Beschaffenheit. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung wird von uns nicht übernommen.

17. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Als branchenübliche Untersuchung gilt dabei eine spezifische Analyse eines in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten, unabhängigen Labors.

18. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

19. Für Mängel an der Ware wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet

20. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – unser Eigentum. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Weiterveräußerung, Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so tritt die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung an die Stelle der gelieferten Waren (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die gelieferten Waren dienen nicht zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes eines Käufers. In jedem Fall bleiben die gelieferten Waren solange Eigentum von uns, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

2. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

3. Der Käufer ist zur Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle erfolgt die Be- oder Verarbeitung jedoch in unserem Namen. In Fällen der Verbindung oder Vermischung der Ware (§§ 947, 948 BGB) erwerben wir an den gegebenenfalls entstehenden neuen Sachen das Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der im Übrigen be- oder verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung. Die durch die Be- oder Verarbeitung entstehende Wertschöpfung steht dem Käufer zu.

4. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

5. Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich weiterhin bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Standortwechsel hat uns der Käufer, soweit noch Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.

 § 6 Haftung

1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise durch die bestimmungsgemäße Nutzung unserer Ware eintretenden Schaden begrenzt.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

 § 7 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

2. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht. Satz 1 und 2 gelten für etwaige Lücken dieses Vertrages entsprechend.